Warum AGiL?

Am 3. Mai 2004 wurde von einem Großteil der Lindauer Kassenärzte aller Fachrichtungen die Ärztegemeinschaft in Lindau gegründet, kurz AGiL genannt. Es handelt sich um einen gemeinnützigen, eingetragenen Verein. Die Aktivitäten aller Mitglieder sind ehrenamtlich, unsere Informationen sind unabhängig, wir verfolgen keine kommerziellen Ziele.

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, im Team die öffentliche Gesundheit in Lindau voranzubringen. Der Erfahrungsschatz von über 50 niedergelassenen Kassenärzten soll gebündelt und zur Verbesserung der Patientenversorgung und zur Förderung der Prävention genutzt werden.

Wir Kassenärzte sehen uns angesichts der erheblichen Umwälzungen im deutschen Gesundheitssystem als verlässliche, aufrichtige Partner der Lindauer Bevölkerung in Gesundheitsfragen. Durch Arbeitskreise zusammen mit Verantwortungsträgern des Lindauer Krankenhauses, der ambulanten Pflegedienste, der Seniorenheime und anderen Einrichtungen im Gesundheitssektor wollen wir medizinisch relevante Versorgungsstrukturen in Lindau weiterentwickeln. Auch die Zusammenarbeit mit auswärtigen hochspezialisierten Kliniken soll intensiviert werden, unter anderem durch gemeinsame Fortbildungsaktivitäten. In Form von öffentlichen Veranstaltungen werden wir zur Gesundheitsaufklärung beitragen.

Gemäß unseres Selbstverständnisses, einen Service für alle Lindauer Bürger anzubieten, haben wir davon abgesehen, auf medizinische Leistungserbringer hinzuweisen, die keine Zulassung durch die gesetzlichen Krankenkassen haben.

1. Vorsitzende: Dr. med. Sigrid Lochmann, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Hauptstr. 9, 88138 Sigmarszell
1. Stellvertretender Vorsitzender: Dr. med. Dipl. Psych. Harald Tegtmeyer-Metzdorf, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Kemptener Str. 28, 88131 Lindau

2. Stellvertretender Vorsitzender: Daniél Predel, Facharzt für Innere Medizin, Steigstr. 10, 88131 Lindau

Schatzmeister: Dr. med. Martin Horn, Facharzt für Allgemeinmedizin, Hauptstr. 9, 88138 Sigmarszell

Schriftführer: Herr Markus Müller, Facharzt für Innere Medizin, Schachenerstraße 94, 88131 Lindau / Bad Schachen

Satzung

Satzung für die Ärztegemeinschaft „AGIL“ in Lindau (B) vom 3.05.2004

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „AGIL“ (Aerztegemeinschaft in Lindau). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Lindau (B).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss niedergelassener Vertragsärzte aller Fachrichtungen des Stadtgebietes Lindau (B).
  2. Ziele des Vereins sind:
    • die unmittelbare Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nach den Grundsätzen der Humanität, der Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität
    • aktive Aufklärungsarbeit zur Stärkung des Bewusstseins der Bevölkerung für Gesundheitsförderung und Prävention
    • Verbesserung der Information von Patienten und deren Angehörigen zur Steigerung der Lebensqualität chronisch kranker Menschen
    • Förderung der Kommunikation und Kooperation zwischen den Mitgliedern, sowie mit regionalen und überregionalen, medizinischen Einrichtungen, um dadurch zu einer verbesserten Patientenversorgung durch Intensivierung der interkollegialen Zusammenarbeit beizutragen
  3. Der Verein wird zur Erreichung der Vereinsziele alle zweckdienlichen Maßnahmen vornehmen. Der Vereinszweck soll mit folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten erreicht werden:
    • Förderung der Zweitmeinung, insbesondere bei schweren Erkrankungen
    • Förderung der Kooperation mit Selbsthilfegruppen
    • Förderung der Kooperation mit nichtärztlichen Leistungserbringern (Alten- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der häuslichen Pflege, Erbringern von Heilmitteln, etc.)
    • Bildung von ärztlichen Qualitätszirkeln
    • Entwicklung einheitlicher Kommunikationsstandards
    • Erstellung evidenzbasierter Leitlinien und pflegerischer Standards für ausgewählte Krankheiten
    • Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität in der Leistungserbringung
    • Schaffung fachübergreifender, patientenbezogener Diskussionsforen (z.B. Tumorkonferenzen etc.)
    • Verbesserung des Erfahrungsaustausches und des Informationsflusses im Verein und in Zusammenarbeit mit anderen Ärztevereinen und Praxisnetzen
    • Verstärkte Information der Patienten zur Verbesserung der Lebensqualität bei chronisch kranken Patienten durch strukturierte Behandlungsprogramme, sog. Managed-Care- Programme
    • Bereitstellung von medizinischen Informationen für Patienten und deren Angehörigen
    • Entwicklung von Zugangswegen, Inhalten und Methoden zur Primärprävention, um den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern und die sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen zu bekämpfen.
    • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen mit dem Ziel, die Öffentlichkeit über medizinische Probleme aufzuklären und zu einem gesundheitsbewußten Verhalten zu motivieren.
    • Organisation und Durchführung von Aufklärungs- und Schulungsmaßnahmen von Noch-Gesunden, chronisch Kranken, auch deren Betreuern im Gesundheitswesen, jeweils im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen an die Hospizstiftung „Haus Brög zum Engel“ Lindau (B).

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle niedergelassenen Vertragsärzte sein, die innerhalb der geographischen Grenzen des Stadtgebietes Lindau (B) ihre Praxis haben.
  2. Ärzte, die im Stadtgebiet Lindau wohnhaft und nicht als Vertragsärzte niedergelassen sind, haben die Möglichkeit, als außerordentliche Mitglieder dem Verein beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand schriftlich zu richten.
  3. Die Aufnahme weiterer natürlicher und juristischer Personen alsfördernde Mitglieder ist möglich. Über die Aufnahme entscheidet ebenfalls der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden . Über die Aufnahme wird in dieser Mitgliederversammlung endgültig entschieden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • freiwilligen Austritt
    • Tod
    • Ausschluss
    • Streichung aus der Mitgliederliste
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere darin zu sehen, dass ein Mitglied mit der Beitrags-leistung drei Monate im Rückstand ist oder in elementarer Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Aus-schluss kann Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsten Mitglieder-Versammlung endgültig.

§ 6 Beiträge und Pflichten der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag jährlich im Voraus erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Mitglieder haben ihre Beiträge fristgerecht zu leisten. Mit dem Beitritt wird der Beitrag erstmalig fällig.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Die Mitglieder bringen außerdem ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Fachkenntnisse ein.
  4. Ferner besteht die Pflicht zur kollegialen Zusammenarbeit mit den Vereinsmitgliedern sowie zur Übernahme von organisatorischen Aufgaben und zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
  5. Die Ziele des Vereins sind für jedes Mitglied verpflichtend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlungen findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, soweit nicht eine redaktionelle Änderung im Sinne des § 10 Abs.7 der Satzung vorliegt
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über einen abgelehnten Aufnahmeantrag des Vorstandes
    • Beschlussfassung bei einer Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes
  4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand in seiner Gesamtheit oder einzelne Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Mitglieder des Vereins und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus wichtigem Grunde abwählen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Beträge zur Begrenzung der Verfügungsmacht vorgeben, oder eine solche von ihrer Zustimmung abhängig machen.

§ 9 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse werden soweit nicht anders bestimmt mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht. Die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
  2. Eine Zweckänderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen und gültigen Stimmen. Alle Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung darüber informiert werden. Die Stimmabgabe zur Entscheidung über eine Zweckänderung kann auch schriftlich an den Vorstand gesendet werden. Sie muss beim Vorstand mindestens 2 Tage vor der Beschlussfassung eingehen.
  3. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Wird wieder Stimmengleichheit erzielt, dann entscheidet das Los. Über die gefassten Beschlüsse erstellt der Schriftführer eine Niederschrift, welche die Zahl der Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister und
    • dem Schriftführer
    • die Mitgliederversammlung kann bis zu sechs Beisitzer hinzu wählen.

    Die Funktion des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden muss mindestens mit einem Hausarzt und einem Facharzt besetzt sein.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Neuwahlen finden nur bei Vorstandsänderungen statt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen per Handzeichen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister und der Schriftführer sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit durch diese Satzung nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung festgelegt ist.
    • Der Vorstand ist insbesondere für die ordnungsgemäße Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich.
    • Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.
    • Er verwaltet das Vereinsvermögen.
    • Er vollzieht die Liquidation.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder eines die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  6. Der Vorstand kann andere fachkundige Personen mit der laufenden Geschäftsführung beauftragen. Die Übertragung der laufenden Geschäftsführung auf eine andere fachkundige Person bedarf einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht. Die Organstellung als Vorstand wird nicht übertragen.
  7. Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, vornehmen.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat kann vom Vorstand bestellt und abberufen werden. Er ist mit mindestens 3 Personen zu besetzen. Die Mitglieder des Beirates müssen keine Mitglieder der Ärztegemeinschaft in Lindau (B) sein.
  2. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
  3. Die Mitglieder des Beirates nehmen auf Einladung an der Sitzung des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
  4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

§ 12 Kassenführung, Mittelverwendung und Revision

  1. Der Schatzmeister ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und des sonstigen Vereinsvermögens verantwortlich.
  2. Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal von zwei durch die Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfern (Revisoren) zu prüfen. Das Ergebnis wird im Rechenschaftsbericht über die Geschäfte des Vereins dargestellt.
  3. Die Revisoren überprüfen ferner die Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 13 Schiedsvereinbarung

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
  2. Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereines sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Kalenderjahr an die mit der Abwicklung der Geschäfte des Vereins Beauftragten zu zahlen.
  4. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  5. Das Vereinsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das restliche Vermögen ist bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes der Hospizstiftung „Haus Brög zum Engel“ zuzuführen. Falls dies aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht möglich ist, wird das restliche Vermögen für einen anderen steue-rbegünstigten Zweck verwendet. In diesem Falle wird der Beschluss über die konkrete Verwendung erst nach Einwilligung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt.

§ 15 Gesetzliche Vorschriften

Soweit Regelungsgegenstände oder Tatbestände in der Satzung nicht oder nicht ausreichend geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.5.2004 angenommen und soll mit diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Lindau (B),den 17.05.2004